Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Angebote der AutobusOberbayern GmbH (nachfolgend AO genannt) sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
  2. Der Besteller muss seinen Auftrag schriftlich erteilen.
  3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch AO zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
    Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.

§ 2 Leistungsinhalt

  1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angabe in der schriftlichen Bestätigung maßgebend. §1 Abs. 3 und §3 bleiben unberührt.
  2. Die Leistung umfasst in dem durch die schriftliche Bestätigung vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeuges der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung. Die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
  3. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
    1. die Erfüllung des Zweckes des Ablaufes der Fahrt,
    2. die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
    3. die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
    4. die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
    5. die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll und Gesundheitsvorschriften enthalten sind, und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen.
    6. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

§ 3 Leistungsänderungen

  1. Leistungsänderungen durch AO sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und sofern die Abweichungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind.
  2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung von AO möglich.
    Sie bedürfen der Schriftform; es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.

§ 4 Preis und Zahlungen

  1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
  2. Alle Nebenkosten (z.B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind im Mietpreis enthalten, es sei denn, es würde etwas Abweichendes vereinbart.
  3. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.
  4. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigung entstehen, bleibt unberührt.
  5. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.

§ 5 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller

  1. R ü c k t r i t t
    Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat AO dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den es zu vertreten hat, anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der von AO ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse. AO kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:
    1. Bei einem Rücktritt bis 24 Stunden vor Fahrtantritt kann kostenlos vom Auftrag zurückgetreten werden.
      Ausnahme: Sofern das Auftragsvolumen größer als 5150 ist, und in diesem Zusammenhang erhebliche Vorleistungen erbracht wurden, z.B. detaillierte Fahrtausarbeitung, Fahrplanerstellung, u.ä., fällt eine Stornogebühr von mindestens 10% an.
    2. Bei Rücktritt innerhalb 24 Stunden vor dem Auftrag erfolgt eine aufwandsbezogene Abrechnung, z.B. Bereitstellungsgebühren und anfallende Lohnkosten.
    Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen von AO zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind.
    Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
  2. K ü n d i g u n g
    1. Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt unumgänglich, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
      In diesen Fällen ist AO verpflichtet, den Besteller auf dessen Verlangen hin zurück zu befördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht.
      Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
    2. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den AO nicht zu vertreten hat.
    3. Kündigt der Besteller den Vertrag, steht AO eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 6 Rücktritt und Kündigung durch AutobusOberbayern

  1. R ü c k t r i t t
    AO kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die AO nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
  2. K ü n d i g u n g
    1. AO kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt oder den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
      Im Falle einer Kündigung nach dem Antritt der Fahrt - beruhend auf höherer Gewalt - ist AO auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurück zu befördern, wobei ein Anspruch auf eine Beförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht.
      Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
    2. Kündigt AO den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 7 Haftung

  1. AO haftet im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
  2. AO haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt, z.B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen, sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
  3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.

§ 8 Beschränkung der Haftung

  1. Die Haftung von AO bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt. D.h. je betroffener Person ist die Haftung begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteile am Mietpreis, multipliziert mit dem Faktor 3. Für die Fahrzeuge von AO besteht eine gesetzliche Kraftfahrzeug -Haftpflichtversicherung, welche die Befriedigung begründeter Schadensersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes gegen AO oder mitversicherten Personen erhoben werden, umfasst, wenn durch den Gebrauch eines Fahrzeugs von AO Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden.
    Für Personen- und Sachschäden gilt momentan eine unbegrenzte Deckungssumme, jedoch nicht mehr als 7,6 Mio. je geschädigte Person.
    Ausgeschlossen von der Versicherung sind Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen, sowie Haftpflichtansprüche aus solchen reinen Vermögensschäden, die auf Nichteinhaltung von Beförderungsfristen zurückzuführen sind.
  2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person 1.020,- übersteigt.
  3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
  4. Für Schäden, insbesondere an Rechtsgütern der Fahrgäste - soweit sie ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste basieren - haftet AO nicht.
  5. Von etwaigen Ansprüchen, die auf einen der in § 2 Abs. 3 lit.a - e umschriebenen Sachverhalte beruhen, stellt der Besteller AO und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen frei.

§ 9 Gepäck und sonstige Sachen

  1. Gepäck in normalem Umfang und - nach Absprache - sonstige Sachen werden mit befördert.
  2. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seine Fahrgäste mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn die Schäden auf Umständen beruhen, die von ihm und/oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.

§ 10 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste

  1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung.
    Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.
  2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen entweder die Mitfahrgäste erheblich beeinträchtigt, die Sicherheit in Frage gestellt wird oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für AO unzumutbar ist.
    Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber AO bestehen in diesen Fällen nicht.
  3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an AO zu richten.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. E r f ü l l u n g s o r t
    Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz der AutobusOberbayern GmbH.
  2. G e r i c h t s s t a n d
    1. Ist der Besteller ein Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann AO nur an seinem Sitz verklagt werden.
    2. Im Verhältnis zu Bestellern, die Vollkaufleute sind, ist der Gerichtsstand für Geltendmachung von Forderungen im Wege des Mahnverfahrens gemäß §§ 688 ff ZPO ausschließlich der Sitz der AutobusOberbayern GmbH.
    3. Für Klagen der AutobusOberbayern GmbH gegen den Besteller ist der (Wohn-)sitz des Bestellers maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen Allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der AutobusOberbayern GmbH maßgebend.
  3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.

§ 12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vortrages zur Folge.

§ 13 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

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